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Analyse von Arbeitstätigkeiten bezogen auf Fehlbeanspruchung und PersönlichkeitsförderlichkeitNach §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) steht ein Arbeitgeber in der Pflicht zur Beurteilung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf Gefährdungen, die daraus für die Beschäftigten resultieren können. Nach §4 ArbSchG ist Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden bzw. verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind im weiteren „der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen“ (Punkt 3).In der Arbeitswissenschaft hat sich eine Bewertung von Arbeitstätigkeiten auf vier Ebenen etabliert: 1. Ausführbarkeit (ergonomische Gestaltung) 2. Schädigungslosigkeit (Erfassung unmittelbarer Gefahren für die körperliche Gesundheit) 3. Beeinträchtigungsfreiheit (Betrachtung von Ermüdung, Monotonie, Sättigung, Stress) und 4. Persönlichkeitsförderlichkeit (erlaubt die Tätigkeit eine persönliche Entwicklung?) Eine solche Bewertung kann und sollte sowohl expertenorientierte Verfahren (Analyse und Bewertung durch einen Arbeitspsychologen oder vergleichbar qualifizierten Fachmann) als auch subjektive Verfahren (Einschätzung durch die Beschäftigten) beinhalten. Hinweis auf einen spezifischen Beitrag zu diesem Thema von mir: Meinen persönlichen Schwerpunkt sehe ich dabei in der Analyse auf den Ebenen Beeinträchtigungsfreiheit und Persönlichkeitsförderlichkeit. ...
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